Es ist ein zweifacher Anlass, der unser Augenmerk auf die in Versicherungsverträgen verbreitet enthaltenen Sanktionsklauseln richtet: Zum einen hat die EU als Antwort auf den Angriff Russlands gegen die Ukraine umfangreiche Sanktionspakete verabschiedet, in denen auch Versicherungsverbote enthalten sind. Zum anderen beurteilte der OGH jüngst eine Sanktionsklausel als intransparent. Im Folgenden sollen zunächst in einem Überblick die Versicherungsverbote in den Russland-Sanktionen der EU dargestellt werden. Dabei kommt es mir angesichts des Normendickichts dieser Sanktionen nicht auf die Vollständigkeit dieser Darstellung an. Vielmehr ist allein der Umstand, dass in den Sanktionspaketen auch Versicherungsverbote enthalten sind, für die rechtliche Beurteilung von Versicherungsverträgen, ob mit oder ohne Sanktionsklausel, vor dem Hintergrund solcher Verbote entscheidend. Dafür ist in weiterer Folge auf den Inhalt und den Zweck solcher Sanktionsklauseln einzugehen. Nach einer Darstellung der Entscheidung vom 19. 4. 2023, 7 Ob 3/23a, in welcher der OGH in einem Verbandsklageverfahren die Sanktionsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Reiseversicherers als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, soll versucht werden, die Sanktionsklauseln inhaltlich zu bewerten. Dafür wird es zweckmäßig sein, sich Gedanken zur zivilrechtlichen Wirkung der Sanktionen auf Versicherungsverträge zu machen. Im Folgenden gehe ich davon aus, dass auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht anwendbar ist.

