RSS-E 67/23
1. Nach dem Wortlaut des Art 23.2.1.2 ARB 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf „Verträge des Versicherungsnehmers“.
Die Antragstellerin ist mitversicherte Angehörige im Rechtsschutzversicherungsvertrag von ..., abgeschlossen bei der antragsgegnerischen Versicherung .

