1. Mit dem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz; ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.

