1. Im Falle von Rücktritt, Kündigung und Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages muss der – vom Rückkaufswert zu subtrahierende – Stornoabzug vertraglich vereinbart und angemessen sein.
1. Im Falle von Rücktritt, Kündigung und Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages muss der – vom Rückkaufswert zu subtrahierende – Stornoabzug vertraglich vereinbart und angemessen sein.
