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Unfallversicherung: Der Treu-und-Glauben-Grundsatz verwehrt es dem Versicherer nicht, die Vertragsgrundlage nochmals zu prüfen

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2023, 283 Heft 6 v. 15.11.2023

1. In einer bestimmten Begründung einer Deckungsablehnung liegt noch kein Verzicht des Versicherers auf andere als die im Deckungsablehnungsschreiben genannten Einwendungen, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren.

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