Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Klausel des Er- und Ablebensversicherungsvertrages ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig klar geregelt, dass sich sein Zahlungsanspruch bei begünstigter Vertragsauflösung nur aus (zwei) Positionen zusammensetzt, wovon eine als „Ablösesumme“ und die andere als „Rückkaufswert des bis dahin erworbenen Gewinnkapitals“ bezeichnet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherer in seinem Schreiben anstelle der oben genannten Positionen die Begriffe „Rückkaufswert“ und „Gewinnbeteiligung“ verwendet hat.

