Der Versicherungsnehmer ist eines vollständigen und schlüssigen Sachvortrags nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat.
7 Ob 55/23y
Normen: Art 9.2.3 ARB 2003
Der Versicherungsnehmer ist eines vollständigen und schlüssigen Sachvortrags nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat.
7 Ob 55/23y
Normen: Art 9.2.3 ARB 2003
