Die Feststellung des Invaliditätsgrades im Sinne des Art 7.4 AUVB (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) stellt nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.
7 Ob 209/22v

