Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten allein berechtigt den Schuldner noch nicht zum gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, insbesondere wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist. Ein gerichtlicher Erlag ohne zureichenden Hinterlegungsgrund befreit den Schuldner nicht. Zudem ist der Schuldner, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, zur Hinterlegung nicht berechtigt.

