1. Der Katastrophenausschluss ist weder als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG noch als gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren.
2. Die Begriffsfolge „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang“ ist nicht intransparent. Dies gilt gleichermaßen für die Begriffe „in ursächlichem Zusammenhang“.

