RSS-E 28/23
1. Es stimmt grundsätzlich mit dem Sprachgebrauch überein, wenn infolge der Gefahr „Erdrutsch“ (Art 1 AStB 1994) nur Schäden versichert sind, die unmittelbar aus einer Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen im Sinne eines dynamischen Prozesses und nicht einer bloß statischen Krafteinwirkung resultieren.

