1. Nach Art 17.2.1.6.1 MKRB 2019 hat der Kläger Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber in Verfahren vor Arbeitsgerichten zu gewähren. Die Leistungsart erstreckt sich im Hinblick auf den – auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer – insoweit völlig klaren Wortlaut sowohl auf die Geltendmachung als auch die Abwehr von Ansprüchen, die in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben. Ansprüche, die erst auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind oder aus der Anbahnung eines letztlich nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses begehrt werden, fallen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht unter Versicherungsschutz, weil sie ihre Grundlage („aufgrund“) eben nicht in einem Arbeitsverhältnis haben und sie damit nicht aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden. Die vorliegenden Rechtsschutzbedingungen verweisen auch an keiner Stelle auf das ASGG.

