1. Eine angeschlossene Einrichtung im Sinne des Art 1.1 AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Der Pufferspeicher des Klägers ist daher eine angeschlossene Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

