Eine Dauerrabattklausel ist zunächst nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Rückforderungsanspruch des Versicherers an eine vorzeitige Auflösung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer geknüpft ist. Außerdem ist eine Rückforderung nicht zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung hat.
7 Ob 154/22f

