RSS-E 11/23
1. Der Zweck des § 70 VersVG liegt darin, die Abschlussfreiheit im Nachhinein wiederherzustellen, das heißt, einen Ausgleich dafür herzustellen, dass der Erwerber und der Versicherer neuen Vertragspartnern gegenüberstehen, die sie sich nicht aussuchen konnten.

