Die „strenge Wiederherstellungsklausel“ in Art 6.5 ABH 2005, wonach der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als „die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhalts innerhalb eines Jahrs nach dem Schadensfall sichergestellt ist“, verstößt weder gegen § 879 Abs 3 ABGB noch gegen § 864a ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG.

