1. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen gedeckt (Art 23.2.1 ARB 2001). Maßgeblich ist der vom Versicherungsnehmer zu erbringende Nachweis, dass die Ansprüche auf einem Werkvertrag basieren; dies gilt auch bei einem als „Kaufvertrag und Werkvertrag“ bezeichneten Vertrag, in dem sich der Versicherungsnehmer (hier: der Baumeister) verpflichtet, die Liegenschaft zu verkaufen und ein Reihenhaus zu errichten.

