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Rechtsschutzdeckung für Streitigkeiten eines Baumeisters aus Kauf- und Werkverträgen über Reihenhäuser

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2023, 60 - 63 Heft 2 v. 15.3.2023

1. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen gedeckt (Art 23.2.1 ARB 2001). Maßgeblich ist der vom Versicherungsnehmer zu erbringende Nachweis, dass die Ansprüche auf einem Werkvertrag basieren; dies gilt auch bei einem als „Kaufvertrag und Werkvertrag“ bezeichneten Vertrag, in dem sich der Versicherungsnehmer (hier: der Baumeister) verpflichtet, die Liegenschaft zu verkaufen und ein Reihenhaus zu errichten.

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