1. Gemäß Art 3.3 ARB 2014 besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht wird, es sei denn, der Versicherungsnehmer würde den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne von § 33 VersVG unverzüglich geltend machen.

