RSS-E 60/22
1. § 94 VersVG schafft einen Ausgleich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund des § 11 VersVG und der zu erwartenden umfangreichen Ermittlungen bei großen Feuerschäden.
Die Versicherungsnehmerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine „Gewerbeversicherung für Betrieb und Beruf“

