1. Gemäß § 33 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, nicht berufen, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

