1. Die Verletzung von Informationspflichten des Versicherten nach § 34 VersVG hat gemäß § 6 Abs 3 VersVG nur dann die Leistungsfreiheit zur Folge, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1. Die Verletzung von Informationspflichten des Versicherten nach § 34 VersVG hat gemäß § 6 Abs 3 VersVG nur dann die Leistungsfreiheit zur Folge, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
