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Informationsobliegenheit in der Rechtsschutzversicherung: Das Versäumnis des Versicherten, dem Versicherer nach Schadenseintritt Informationen zukommen zu lassen, führt mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht zu Leistungsfreiheit; Schadenersatzansprüche sind nur denkbar, wenn der Versicherer den Kausalzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Schaden beweisen kann

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 184 - 185 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Die Verletzung von Informationspflichten des Versicherten nach § 34 VersVG hat gemäß § 6 Abs 3 VersVG nur dann die Leistungsfreiheit zur Folge, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

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