Art 7.7 AUVB 2007 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist. Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bezwecken.

