1. Die Invaliditätsentschädigung in der Unfallversicherung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einem abstrakten und generellen Maßstab, der „Gliedertaxe“, bemessen. Die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers werden dabei nicht berücksichtigt. Bei allen in der Gliedertaxe für einzelne Teilbereiche angeführten Invaliditätsgraden ist jeweils mitberücksichtigt, wie sich ein unfallbedingter Verlust oder die unfallbedingte Gebrauchseinschränkung eines rumpfferneren Körpergliedes auf den verbleibenden Gliederrest auswirkt.

