Der 7. Senat des OGH hat in den Entscheidungen vom 16. 9. 2020, 7 Ob 117/20m, und vom 24. 2. 2021, 7 Ob 19/21a, unter Berufung auf § 35a IPRG entschieden, dass die Wahl deutschen Rechts in einem Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsnehmer mit österreichischer Staatsbürgerschaft und einem deutschen Versicherer unzulässig ist. Wir werden im Folgenden darlegen, warum wir sowohl die Begründung als auch das Ergebnis dieser Entscheidungen für unzutreffend halten.

