1. Auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer erkennt aus dem Bedingungswortlaut, der ausdrücklich auf die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung abstellt, dass der Gesamtanspruch aus den wechselseitigen Forderungen der Konfliktparteien aus demselben Versicherungsfall gebildet wird, und zwar unabhängig von einer bereits erfolgten konkreten – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Geltendmachung.

