1. Der Verstoß, der zur Klage des Klägers auf den Schenkungspflichtteil führte, war, dass sich die Schwester ihre vom Erblasser erhaltenen Geschenke nicht anrechnete und damit den Anspruch des Klägers nicht erfüllen wollte. Mit diesem Verhalten setzte sie einen – vom (zuvor abgeführten) Erbrechtsstreit getrennt zu beurteilenden – Verstoß, der als weiterer Versicherungsfall im Sinne des Art 2.3 ARB 2011 anzusehen ist.

