1. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH kann der Kausalitätsgegenbeweis bei Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Ebenso wenig ist der Nachweis zulässig, dass der Lenker vor dem Versicherungsfall eine Fahrprüfung bestanden hätte. Für den Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt nur ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis in der Richtung, dass der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden von Dritten verursacht wurde.

