Eine verständliche und inhaltlich richtige Belehrung nach § 165a VersVG liegt auch dann vor, wenn sich die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf einer den Schlusserklärungen unmittelbar vorangehenden Seite befindet, diese aber einen ausreichend deutlichen, gesondert unterschriebenen Hinweis darauf enthält, dass im Rahmen der Schlusserklärungen wesentliche Bestimmungen dargestellt werden, und die Seiten außerdem so geheftet sind, dass dem Versicherungsnehmer beim Unterschreiben die fett gedruckte Zwischenüberschrift zu den Rücktrittsrechten geradezu ins Auge sticht.

