vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information über Rücktrittsrecht auf anderer Seite als Unterschriftsseite ausreichend, wenn die Überschrift zu den Rücktrittsrechten beim Setzen der Unterschrift(en) ins Auge sticht

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 34 Heft 1 v. 15.1.2022

Eine verständliche und inhaltlich richtige Belehrung nach § 165a VersVG liegt auch dann vor, wenn sich die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf einer den Schlusserklärungen unmittelbar vorangehenden Seite befindet, diese aber einen ausreichend deutlichen, gesondert unterschriebenen Hinweis darauf enthält, dass im Rahmen der Schlusserklärungen wesentliche Bestimmungen dargestellt werden, und die Seiten außerdem so geheftet sind, dass dem Versicherungsnehmer beim Unterschreiben die fett gedruckte Zwischenüberschrift zu den Rücktrittsrechten geradezu ins Auge sticht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!