1. Auch im CMR-Haftpflichtprozess ist die Drittschadensliquidation durch den beauftragten Frachtführer nicht nur für den Absender, sondern auch für den Transportversicherer, der dem Absender den Schaden ersetzt, zulässig. In der Transportversicherung sind Frachtführer regelmäßig regresspflichtige Dritte im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG.

