RSS-E 42/21
Nach der Leistungsbeschreibung des Abschnitts A § 1 TMRB 2011 deckt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer aus der Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten; dies entspricht auch dem Charakter der Rechtsschutzversicherung, den Versicherungsnehmer von den ihm entstehenden Kosten zu befreien.

