RSS-E 38/21
Nimmt eine Person unbefugt Nacktfotos eines Versicherungsnehmers auf, ist das Schadensereignis spätestens mit der Offenbarung dieser Fotos an Dritte eingetreten. Jedenfalls dieses stellt einen „äußeren Vorgang“ dar, der zur Schädigung der Interessen des Versicherungsnehmers führt.

