1. Nach Art 19.1.2 AUVB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird.
2. Dieser Risikoausschluss setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus.
1. Nach Art 19.1.2 AUVB ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird.
2. Dieser Risikoausschluss setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus.