Der OGH hält seine in der Entscheidung vom 31. 10. 2018, 7 Ob 8/18d, dargelegte Ansicht, dass es für die Mitversicherung nach § 151 VersVG bzw Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB 1993 einer ständigen Beauftragung bedarf, nicht aufrecht. Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG bzw Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB 1993 genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall. Es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG.

