1. Die Rücktrittsrechte nach § 5b VersVG und § 165a VersVG beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und die jeweils maßgebliche Rücktrittsfrist knüpft an unterschiedliche Voraussetzungen und Zeitpunkte an. Beide Rücktrittsrechte sind daher gesondert zu beurteilen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ersetzt nicht jene über das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG.

