Der Inhalt der Rettungspflicht bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert wäre. Erteilt der Versicherungsnehmer keinen Rückführungsauftrag zur Rückholung einer gestohlenen Yacht, kann dies eine Obliegenheitsverletzung darstellen.
7 Ob 202/20m

