Ob die Neupolizzierung zum Neuwert trotz Kenntnis eines vorangegangenen Schadensfalles und des (beschädigten) Zustands eines versicherten Objekts einen Verzicht des Versicherers auf sämtliche seine Leistungsfreiheit begründenden Einreden begründet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung.
7 Ob 197/20a

