RSS-E 75/20
Wird durch die Versicherungsbedingungen entgegen § 6 Abs 1 VersVG für eine vorbeugende Obliegenheit grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung für Deckungsfreiheit statuiert, ist der Versicherer auch für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit beweispflichtig.

