1. Da Versicherer an zahlreichen vom Sitz des Unternehmens oft weit entfernten Orten Agenten anstellen, um mit ihrer Hilfe Verträge abzuschließen, entspricht es der Billigkeit, dass in Bezug auf so zustande gekommene Geschäfte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben wird, bei den Gerichten dieser Orte auch ihre Ansprüche geltend zu machen. Diesem Schutzzweck des § 48 VersVG entspricht es, den Versicherungsnehmer am Ort der Niederlassung des Unteragenten klagen zu lassen.

