1. § 6 Abs 2 VersVG stellt im Rahmen zweier Alternativen zunächst auf den Einfluss der Obliegenheitsverletzung auf den Eintritt des Versicherungsfalles ab (Kausalität dem Grunde nach). War die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt des Versicherungsfalles adäquat kausal, so ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht insgesamt befreit. Sodann spricht § 6 Abs 2 VersVG den Einfluss der Obliegenheitsverletzung auf den Umfang der Versicherungsleistung an (Kausalität dem Umfang nach). War die Obliegenheitsverletzung nicht für den Eintritt des Versicherungsfalles, sondern nur für den Umfang der Versicherungsleistung kausal, so wird der Versicherer auch nur insoweit leistungsfrei. Die Bestimmung folgt einem Prinzip der verursachensgerechten Leistungskürzung. Der 7. Senat folgt hier nicht der von Fenyves vertretenen Rechtsansicht, dass die Bestimmung auch in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles dahin korrigierend so zu interpretieren sei, dass anstelle des den Halbsatz einleitenden „wenn“ ein „soweit“ zu setzen sei.

