Im Gegensatz zum aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von sämtlichen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Vertragsbeendigung und nach Ablauf einer allfällig vertraglich vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat somit alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und darf nicht so lange zuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.

