RSS-E 56/20
1. Die in Art 8.2 AHVB 2009 vorab für den Schadensfall erteilte Vollmacht erstreckt sich nur insoweit, als die Versicherung selbst deckungspflichtig ist. Ist diese Deckungspflicht jedoch durch das Erschöpfen der Subversicherungssumme erfüllt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht gegenüber dem Geschädigten auf weitere Zahlung des Selbstbehalts bzw die Versicherungssumme übersteigender Forderungen verpflichten.

