1. Die Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG wird bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen.
2. Die Grundsätze des RIS-Justiz RS0122118 gelten nur für die Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG.
7 Ob 124/20s
1. Die Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG wird bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen.
2. Die Grundsätze des RIS-Justiz RS0122118 gelten nur für die Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG.
7 Ob 124/20s
