Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation, die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt. In allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe (hier: „Miete“, „Pacht“) sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen.

