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Maklerhaftung bei fehlerhafter Beratung über eine Haushaltsversicherung; Unterversicherung; (schadenersatzrechtliche) Schadensminderungsobliegenheit

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 326 - 328 Heft 6 v. 15.11.2020

1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer gemäß § 56 VersVG für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Gemäß dieser Bestimmung erfolgt die Berechnung der Versicherungsleistung nach der Formel: Entschädigung = Versicherungssumme x Schaden, dividiert durch den Versicherungs- bzw Ersatzwert.

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