1. Die Wendung „im Zusammenhang“ in Art 7.2.5 ARB 2010 ist nach herrschender Lehre dahin gehend zu verstehen, dass sich die Interessenwahrnehmung typisch im Sinne von adäquat-kausal für den Eintritt des Ausschlusstatbestands erweist.
1. Die Wendung „im Zusammenhang“ in Art 7.2.5 ARB 2010 ist nach herrschender Lehre dahin gehend zu verstehen, dass sich die Interessenwahrnehmung typisch im Sinne von adäquat-kausal für den Eintritt des Ausschlusstatbestands erweist.
