1. Auch der Betrieb einer Landwirtschaft ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit und damit ein Unternehmen. Abgesehen davon, dass Land- und Forstwirte eine Ausnahme von der Anwendung des UGB bilden (§ 4 Abs 3 UGB), kann der in Art 7.1.7 ARB 2003 verwendete Begriff .

