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Lebensversicherung: Keine Verfristung des Rücktrittsrechts in Analogie zu § 1487 ABGB binnen drei Jahren bei gänzlich unterbliebener Information über das Rücktrittsrecht; zum Begriff des „venire contra factum proprium“ als Aspekt des Rechtsmissbrauchs

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2020, 288 Heft 5 v. 15.9.2020

1. Ein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG infolge unterbliebener Rücktrittsrechtsbelehrung verjährt nicht binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss.

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