Reicht die einem Schädiger zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme nicht aus, alle ihm gegenüber erhobenen Schadenersatzansprüche zu befriedigen, spricht man von einem Deckungskonkurs. Diese Definition ist dahin gehend zu präzisieren, dass dann ein Deckungskonkurs vorliegt, wenn die Summe der Kapitalzahlungen und der kapitalisierten Renten abzüglich der Regresseinnahmen zum Unfalltag die mit dem Haftpflichtversicherer zum Unfalltag vereinbarte Versicherungssumme übersteigt. Der vorliegende Beitrag widmet sich den sich im Zusammenhang mit einem Deckungskonkurs in der Haftpflichtversicherung ergebenden Rechtsfragen.

