1. Die Auszahlung des Pensionskapitals ist nach dem völlig klaren Wortlaut der Polizze nur anstelle der Pensionsleistung möglich. Diese ist aber dadurch bedingt, dass der Versicherungsnehmer nicht – wie hier – vor Fälligkeit der Pension ver stirbt. In diesem Fall des vorzeitigen Ablebens sind die eingezahlten Nettoprämien samt Gewinnanteilen auszuzahlen.

