1. Rechtsbegriffe, die in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung haben, sind auch in diesem Sinn auszulegen. Dies gilt namentlich dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird, und dies gilt auch für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe.

